JudikaturJustizRS0108621

RS0108621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2009

Eine Heimordnung, die eine jederzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses durch den Heimträger ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auch schon bei geringfügigen Verletzungen der Heimordnung vorsieht, müßte als der Natur, dem Zweck und der zu unterstellenden Parteiabsicht, den Heimplatz auf Lebenszeit, jedenfalls aber solange dies der Gesundheitszustand des Bewohners erlaubt, zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen, widersprechend als grob benachteiligend und sittenwidrig beurteilt werden. Es bedarf daher auch ohne ausdrückliche landesgesetzliche Regelung zur Auflösung eines Altenheimvertrages auf seiten des Heimträgers eines wichtigen Grundes.

Entscheidungen
2