JudikaturJustizRS0108600

RS0108600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1997

Unter "gebührendem Entgelt" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 MRG ist der Bruttolohn, das heißt das um Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuerbeträge noch nicht entlastete Entgelt des Hausbesorgers zu verstehen. Macht der Vermieter (Dienstgeber) von seinem ihm in § 60 Abs 1 ASVG eingeräumten Recht Gebrauch, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung vom Bruttoentgelt gleich der von ihm abzuführenden Lohnsteuer (§ 78ff EStG) abzuziehen, beschränkt dies nicht seine Möglichkeit, das gesamte Bruttoentgelt gemäß § 23 Abs 1 Z 1 MRG als Betriebskosten auf die Mieter zu überwälzen.