(1) Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
(2) Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
a) durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
b) durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,
c) durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a.
Rückverweise
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 25 Anforderungen an das Mietverhältnis
…gemäß § 21 MRG, e) den Auslagen für die Verwaltung gemäß § 22 MRG, f) den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß § 23 MRG, g) den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß § 24 MRG, h) den Rücklagen in Höhe von 2 % der Mietzinsbestandteile gemäß den lit …