(1) Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
(2) Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
a) durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
b) durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,
c) durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a.
MRG · Mietrechtsgesetz
§ 23 Aufwendungen für die Hausbetreuung
…Aufwendungen für die Hausbetreuung § 23. (1) Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen…
§ 49c Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
…Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000 § 49c. (1) Die Änderungen der §§ 3, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 29, 34, 37, 45 und 49 sowie die Aufhebung der §§ 29a und 44 durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr…
§ 21 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
…der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben; 7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung; 8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. (2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden…
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 25 Anforderungen an das Mietverhältnis
…gemäß § 21 MRG, e) den Auslagen für die Verwaltung gemäß § 22 MRG, f) den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß § 23 MRG, g) den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß § 24 MRG, h) den Rücklagen in Höhe von 2 % der Mietzinsbestandteile gemäß den lit …
Rückverweise