JudikaturJustizRS0108462

RS0108462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2010

Ein Exekutionsmisserfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben.

Entscheidungen
4