JudikaturJustizRS0108393

RS0108393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1997

Ein Beschluß, wonach der Sachwalter sämtliche Baumaßnahmen und Wirtschaftsmaßnahmen für den Betroffenen (Vater) mit dem durch das Anerbenrecht anwartschaftsberechtigten Kind abzustimmen seien und bei sämtlichen diesbezüglichen Verträgen auch dessen Zustimmung einzuholen habe, ist nur als eine an den Sachwalter gerichtete Verhaltensmaßregel angesehen werden. Weder die mangelnde Anhörung noch die mangelnde Zustimmung des Kindes zu Rechtshandlungen des Sachwalters als Vertreter des Betroffenen könnten letztlich deren gerichtliche Genehmigung verhindern. Ebenso würden Maßnahmen des Sachwalters, die in den Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung fielen und nicht genehmigungsbedürftig wären, auch ohne Zustimmung des Kindes schon deshalb wirksam, weil die Geschäftspartner auf die dem Sachwalter im Rahmen des Sachwalterbestellungsbeschlusses eingeräumte Vertretungsmacht vertrauen könnten.