RS0108386 – OGH Rechtssatz
RS0108386 – OGH Rechtssatz
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Es genügt grundsätzlich die Vorlage der Vollmachtsurkunde im konkreten Verfahren, die die einzelnen Prozeßhandlungen, für die sie erteilt wurde, bestimmt bezeichnet, auch wenn dieses Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung des sich mit dieser Vollmacht Ausweisenden gerade in betreffenden Verfahren sprechen.