Spruch Beiden Rekursen wird keine Folge gegeben. Die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.…
Text Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 18.11.1993, P *****, wurde der nunmehrige Kläger als ehelicher Vater des am 18.7.1975 geborenen Beklagten verpflichtet, seinem Sohn bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhalt von S 5.500,-- zu bezahlen. Der Beklagte…
Rechtliche Beurteilung Die beiden gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt. Nach der Entscheidung 1 Ob 561, 562/87 (= EFSlg 53.262 mwN) kann zwar auf jedes auch künftige Recht verzichtet werden, das Recht darf aber nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein, der Verzicht darf nicht durc…