JudikaturJustizRS0108361

RS0108361 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen lässt sich nur die Regel aufstellen, dass diese Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt.

Entscheidungen
37