RS0108272 – OGH Rechtssatz
RS0108272 – OGH Rechtssatz
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Ein Widerruf der dem Jugendwohlfahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des § 185a ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgangen werden (hier: wichtiger Grund verneint).