JudikaturJustizRS0108134

RS0108134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2015

Außerhalb des § 8 ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und bei Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge treffen.

Entscheidungen
3