JudikaturJustizRS0108093

RS0108093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Die Bestimmung des § 89a Abs 5 StVO stellt insofern ein Schutzgesetz dar, als die Behörde verpflichtet ist, vor Durchführung des Ediktalverfahrens alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers auszuschöpfen.

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