JudikaturJustizRS0107862

RS0107862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1997

Unter Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafterverhältnis sind lediglich solche Pflichten zu verstehen, die aus der "Mitgliedschaft" zur Gesellschaft, also unmittelbar aus der Gesellschafterstellung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erwachsen. Verpflichtungen, die ein Gesellschafter darüber hinaus, wenngleich im Interesse der Gesellschaft, eingeht, also Verbindlichkeiten, die ihre Rechtsgrundlage nicht in der "Mitgliedschaft" zur Gesellschaft haben, sind somit keine Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafterverhältnis. Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, wären beispielsweise die Pflichten des bisherigen Gesellschafters zur Leistung rückständiger Beträge auf die Stammeinlage und zur Leistung von Nachschüssen.