Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der rechtskräftigen Teile folgendermaßen zu lauten hat: „1. Der zwischen den Streitteilen am 11. 12. 2001 geschlossene Abtretungsvertrag ist aufgelöst. 2. Die beklagte Partei ist s…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte war bis 1. 1. 2002 Alleingesellschafter der P***** Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge als Gesellschaft bezeichnet). Diesen Geschäftsanteil kaufte die Klägerin mit Abtretungsvertrag in Form eines Notariatsakts vom 11. 12. 2001 um 2.400.000 ATS (174.414,80 EUR) …
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine Nichtigkeit unterlaufen ist; die Revision ist teilweise berechtigt. 1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht Zinsen aus einem Gesamtbetrag von 140.971,75 EUR zugesproch…