Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluß vom 1.2.1995 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 619.762,47 sA Fahrnisexekution und Gehaltsexekution gemäß § 294 a EO bewilligt. Die Drittschuldneranfrage am 3.2.1995 verlief ergebnislos. Am 22.5.1995 wurd…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen (die vom Abänderungsauftrag umfaßt ist: Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 4 mN) berechtigt. Durch die EO-Novelle 1991 wurde der Offenbarungseid durch ein Vermögensverzeichnis ersetzt und das Ver…