Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5.2.1996 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 190.726,14 sA Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294 a EO sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil ein…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist im Hinblick auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, aber nicht berechtigt. Nach § 41 Abs 2 EO und § 14 EO ist die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel unzulässig, soweit die Anwendung eines Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers offenbar hin…