JudikaturJustizRS0107454

RS0107454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2004

Das Unterbleiben einer gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung des Beschuldigten (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen) kann zwar weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" noch durch die Tatsache wettgemacht werden, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt vierzig Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war"; indes bewirkt dieser Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die in dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.

Entscheidungen
2