JudikaturJustizRS0107221

RS0107221 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2010

Haben Veranstalter eines auch über - hier im Unfallbereich stark frequentierte - öffentliche Straßen führenden Mountain-Bike-Marathons entgegen der gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein musste und außerdem noch geraume Zeit vor der Durchführung des Rennens vom zuständigen Gendarmerieposten bekanntgemacht wurde, sehenden Auges das Rennen ohne Einholung einer Bewilligung im Sinn des § 64 Abs 1 StVO durchgeführt und überdies die jedermann leicht erkennbare Gefahrenstelle (die nachmalige Unfallstelle) nicht einmal durch Gendarmeriebeamte oder wenigstens Streckenposten von der Benützung durch PKW-Lenker während des Rennens abgeschirmt, ist ihnen eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist daher unwirksam.

Entscheidungen
2