(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
(2) Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zuläßt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.
(3a) Wer auf der Straße kraftfahrsportliche Veranstaltungen, einschließlich Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen durchführt, bedarf der Bewilligung der Behörde. Für den Fall der für den gesamten übrigen Verkehr gesperrten Straße darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat.
(4) Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
§ 95 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 95 Landespolizeidirektionen.
…der §§ 5, 5a und 5b, e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59), f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64), g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die…
§ 99 Strafbestimmungen.
… 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die…
§ 42 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
…Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des…
§ 32 Anbringungspflicht und Kosten.
…tragen. (4) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Abhaltung einer sportlichen Veranstaltung (§ 64) angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen. (5) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen…
§ 2 GeOL · GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 2 Kollegiale Beschlussfassung
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024, sowie ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen gemäß § 64 und § 90 StVO 1960 erlassen werden; 10. Entsendung von Vertretern des Landes in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen; 11. Staatsbürgerschaftsverleihungen; 12. Genehmigung von Geschäftsordnungen, Satzungen, Jahresabschlüssen, Umlagenordnungen, Verbandsbeiträgen…