RS0107208 – OGH Rechtssatz
RS0107208 – OGH Rechtssatz
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Das allein maßgebliche Klammerzitat "§ 61 GBG 1955" in § 22 Abs 3 WEG deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Anmerkung der Ausschlußklage im Grundbuch und der damit bewirkten Beseitigung des grundbücherlichen Gutglaubensschutzes die Vollstreckung des der Ausschlußklage stattgebenden Urteils auch gegen den Rechtsnachfolger des Verpflichteten ermöglichen wollte.