RS0107084 – OGH Rechtssatz
RS0107084 – OGH Rechtssatz
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Die in der oö BauO vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) ist als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen. Das Recht des Grundeigentümers ist im Baubewilligungsverfahren darauf beschränkt, daß die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt; ein Recht darauf, daß die Behörde auf einer bestimmten Form des Nachweises besteht, kann aus dem Eigentum als Grundlage seiner Rechtsposition nicht abgeleitet werden (VwGH 92/05/0202).