JudikaturJustizRS0107083

RS0107083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Die in der oö Bauordnung vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur Bauführung ist nicht eine gegenüber der Behörde abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung, sondern eine - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende - Erklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber, der Bauführung zuzustimmen. Diese - in welcher Form auch immer - erfolgte Zustimmung hat der Bauwerber der Baubehörde urkundlich nachzuweisen. Eine solche Zustimmung kann durch die Unterfertigung des Bauplanes und des Bauansuchens durch den Grundeigentümer (die Miteigentümer) erteilt werden.