JudikaturJustizRS0106965

RS0106965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2016

War es dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den im Folgeprozeß geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungen
4