Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft EZ 7 Grundbuch T*****, zu der ua die Grundstücke 1058/1, 1058/2 und 1058/4 gehören. Sie betreiben dort eine Zimmervermietung. Der Beklagte und seine Gattin sind je zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden L…
Rechtliche Beurteilung Der Einwand der Revisionsgegner, der Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Entscheidungsgegenstand übersteige S 260.000 (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), sei unzulässig, weil hier der (darunter liegende) Einheitswert maßgeblich sei, ist unbegründet. Gemäß § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtige…