JudikaturJustizRS0106894

RS0106894 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.

Entscheidungen
8