Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der klagende Fonds ist eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit, der Förderleistungen aus Steuergeldern nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (in der Folge WSHG) erbringt, jedoch keine eigenen Pflegeheime betreibt. Die Mutter des Beklagten war in einem Geriatriezentr…
Rechtliche Beurteilung Die vom Beklagten beantwortete Revision des klagenden Fonds ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. 1. Zur Rechtslage nach dem WSHG: Das Wiener Sozialhilfegesetz (LGBl 1973/11 idgF) enthält in seinem 6. Abschnitt Bestimmungen, wonach Leistungen, die …