JudikaturJustizRS0106868

RS0106868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde.

Entscheidungen
43