RS0106708 – OGH Rechtssatz
RS0106708 – OGH Rechtssatz
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§ 66 Abs 1 ASGG stellt klar, daß jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhegenüssen oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach § 22 Abs 1 Z 3 BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleichsam die Parteifähigkeit für das gerichtliche Pflegegeld-Verfahren zuerkannt.