(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
Für Personen nach
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und
5. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Rückverweise
BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 3 Personenkreis
…einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand. (6) In der gemäß Abs. 3 oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (§ 22) zu bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen Personengruppen obliegt.…
§ 21b
…Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. (2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind: 1. die Betreuung gemäß § …
§ 6 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
…1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung: 1. Träger der Unfallversicherung, 2. Träger der Pensionsversicherung, 3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4, 4. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5. (3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist…
§ 23 Kostenersatz
…dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen…