(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
Für Personen nach
1.§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, f und h sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
3.§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
4.§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und
5.§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 22 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 22
…§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig: Für Personen nach 1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. …
§ 33 Mitwirkung
…der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln. (2) Die Entscheidungsträger ( § 22 ) sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln: 1. Versicherungsnummer der…
§ 6 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
…1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung: 1. Träger der Unfallversicherung, 2. Träger der Pensionsversicherung, 3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4, 4. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 . (3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist…
§ 23
…dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen…
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