JudikaturJustizRS0106595

RS0106595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2013

§ 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach § 136 GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)

Entscheidungen
3