Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.959,48 EUR (darin enthalten 326,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein 1946 gegründeter Verein, dessen Zweck darin liegt, die gemeinsamen herausgeberischen und verlegerischen Interessen der österreichischen Zeitungen zu vertreten und zu fördern. Die klagende Partei ist Medieninhaberin der Tageszeitung Ö*****, die seit 1…
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil es zur Frage des Kontrahierungszwangs zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelte Leitsätze gibt, aus denen sich die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage aber nich…