JudikaturJustizRS0106559

RS0106559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2001

Dieses Zurückbehaltungsrecht ist zwar kein dingliches Recht, aber doch ein solches mit teilweise dinglichen Wirkungen. Es verschafft während der Dauer der Macht über die Sache einen Rang, der von nachträglichen Verfügungen über die Sache unberührt bleibt (zB im Falle der Eigentumsübertragung, sofern - wie hier - der Käufer das Zurückbehaltungsrecht kannte oder kennen mußte).

Entscheidungen
2