JudikaturJustizRS0106555

RS0106555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2016

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. Hingegen kann der "natürliche", wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen.

Entscheidungen
27