JudikaturJustizRS0106432

RS0106432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

An die rechtskräftige Androhung einer bestimmten Beugestrafe ist das Exekutionsgericht bei Änderung der Sachlage (hier: teilweise Erfüllung einer Rechnungslegungspflicht) nicht gebunden. In diesem Fall kann anstelle der angedrohten Haft eine weitere Geldstrafe verhängt werden.

Entscheidungen
3