JudikaturJustizRS0106426

RS0106426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können.

Entscheidungen
5