JudikaturJustizRS0106314

RS0106314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muss das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Wenn sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen lassen, ist das Klagebegehren angesichts der Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers für den richtigen Grenzverlauf mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen.

Entscheidungen
8