RS0106298 – OGH Rechtssatz
RS0106298 – OGH Rechtssatz
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Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neununddreißigtausendneunhundertachtundachtzig Schilling und siebenundsechzig Groschen.)