§ 82a §. 82a.
§ 82a §. 82a. — Gewo 1859
§ 82a §. 82a. — Gewo 1859
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Inkrafttretungsdatum
08. Juni 1885
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40042594
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.