RS0106261 – OGH Rechtssatz
RS0106261 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des § 34 FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs 3 FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB.