JudikaturJustizRS0106150

RS0106150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1996

Die Vereinbarung einer Vinkulierung mit dem Versicherer reicht zwar dann nicht als Verständigung von der Zession aus, wenn der Versicherer keinen besonderen Grund für die Annahme hat, daß mit der Vinkulierung eine über die übliche Zahlungssperre hinausgehende Sicherheit des Kreditgebers des Versicherungsnehmers erfolgen soll. Muß der Versicherer auf Grund ihm bekannt gewordener Umstände aber damit rechnen, daß mit einer Vinkulierung auch eine Zession oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bezweckt wird, dann enthält der Antrag des Versicherungsnehmers auf diese Vinkulierung schlüssig auch die Verständigung von der erfolgten Abtretung.