JudikaturJustizRS0106046

RS0106046 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Hat der gemäß § 25 KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu.

Entscheidungen
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