Spruch Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der Klägerin teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren bestätigt, im Ausspruch über das Rechnungslegungs- und das Veröffentlichungsbegehren hingegen dahin a…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin übt in L***** das Druckerei- und Verlagsgewerbe aus. Sie befaßt sich schon seit Jahrzehnten mit der Anfertigung von Drucksorten für Schulen im Bundesland Oberösterreich. Seit den 50er-Jahren stand sie deshalb mit dem im Schuldienst tätigen Prof.St***** in Verbindu…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt, die der Klägerin hingegen teilweise. Zur Revision der Beklagten: Das Nachahmen fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, und das darin liegende Ausnützen fremder Leistungen und Kenntnisse ist zwar grundsätzli…