JudikaturJustizRS0105978

RS0105978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2014

Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.

Entscheidungen
5