JudikaturJustizRS0105936

RS0105936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2002

Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, ist vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen.

Entscheidungen
7