JudikaturJustizRS0105899

RS0105899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1996

Nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär des Disziplinarrates verpflichtet. Ersucht der Untersuchungskommissär das Bezirksgericht um Vernehmung oder Erhebung, hat dieses nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen, weshalb die Zeugnispflicht jedermann trifft und dem Bezirksgericht die in §§ 159, 160 StPO vorgesehenen Zwangsmittel (auch gegenüber nicht dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Personen) zur Durchsetzung der Zeugnispflicht zur Verfügung stehen.