JudikaturJustizRS0105879

RS0105879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 1998

Die §§ 79 Abs 1 und 3 sowie 454 StPO sehen die persönliche Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor. Eine diesbezügliche mündliche Mitteilung an einen Machthaber erfüllt diese Voraussetzung nicht. Gemäß § 459 StPO ist die gehörige Vorladung des Beschuldigten unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit. Ohne Erfüllung dieser Bedingung darf auch bei Einschreiten eines Verteidigers oder Machthabers die Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Beschuldigten nicht vorgenommen werden (SSt 19/157, 22/45 und 42/44).

Entscheidungen
2