RS0105681 – OGH Rechtssatz
RS0105681 – OGH Rechtssatz
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§§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann.