RS0105532 – OGH Rechtssatz
RS0105532 – OGH Rechtssatz
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Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden.