§ 52 Keine Rückgewähr der Einlagen
§ 52 Keine Rückgewähr der Einlagen — AktG
§ 52 Keine Rückgewähr der Einlagen — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe Rückzahlungspflicht nach § 56.
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40109182
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66).