JudikaturJustizRS0105493

RS0105493 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 2002

Verfügte der Erblasser in einer mündlichen letztwilligen Anordnung über den Großteil des Nachlaßvermögens, ohne eine Erbeinsetzung auszusprechen, ist die von einem Erbansprecher darauf gestützte bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß vom Gericht anzunehmen, wenn nur durch Auslegung ermittelt werden kann, ob der Erblasser nach seinem wahren Willen eine Erbeinsetzung oder bloß die Zuwendung eines Legats wollte.

Entscheidungen
2