JudikaturJustizRS0105480

RS0105480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1999

Der Rekurs gegen die Festetzung des Schätzwertes kann nur auf Vorbringen gestützt werden, das bereits in den Einwendungen ausdrücklich erstattet wurde. Hat der Rechtsmittelwerber in den Einwendungen nicht vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der in der Bauordnung normierte Mindestabstand des Gebäudes zur Grundgrenze nicht eingehalten worden ist, es dem Rekursgericht verwehrt, Ergebnisse eines Ergänzungsgutachtens aufzugreifen, der Abstand zur Grundgrenze wäre ungenügend.

Entscheidungen
4