JudikaturJustizRS0105380

RS0105380 – OPM Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1971

Im Verfahren über einen Feststellungsantrag nach § 163 PatG ist der OPM an ein zwischen denselben Parteien ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil des Zivilgerichts, wonach der Feststellungsgegenstand unter das Patent fällt, gebunden; er hat daher den Feststellungsantrag ohne weitere Prüfung seiner materiellen Berechtigung abzuweisen. VerwBeh werden durch rechtskräftiges Urteil - auch Versäumungsurteil - der Gerichte grundsätzlich gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder wenigstens Beteiligte) des VerwVerf sind.

Veröff: PBl 1971,81 = ÖBl 1971,96 (mit Anmerkung von Hermann)

Entscheidung
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